Haushalts- und Budgetrecht
Rechtliche Grundlagen
§ 32 Abs. 4 NSchG
Die Schule bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung im Haushaltsplan des Landes. Sie kann nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) zugelassen werden.
§ 38a Abs. 3, Satz 2 NSchG
Der Schulvorstand entscheidet über [...]
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
§ 43 Abs. 4, Satz 3 NSchG
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere [...]
3. jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen.
§ 111 Abs. 1 NSchG
Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.
Budgets und Budgetierung
- Es gibt zwei Töpfe: der des MK und der des Schulträgers. Größe und Umfang des Haushalts hängen davon ab, inwieweit die Schule budgetiert ist. Noch gibt es Schulen, die schulträgerseitig noch nicht budgetiert sind. Diese Schulen haben nur sehr geringe Mittel eigenverantwortlich zu verwalten.
- Zu Jahresbeginn erstellt das MK für jede Schule eine Übersicht über die aus dem Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel. Ebenso sollte der Schulträger eine solche Übersicht über die Mittel aus dem kommunalen Haushalt erstellen. Hier müssten sich die Schulen ggf. bei ihrem Schulträger erkundigen.
- Lehrerstunden gehören zurzeit noch nicht zum Budget aus Landesmittel. Rechtsexperte Peter Bräth: Langfristiges Ziel des Ministeriums sei es, die Landesmittel komplett in das Schulbudget einzuspielen, damit die Schulen ihr Personalbudget / ihren Stellenplan (Kapitalisierung von Lehrerstunden) sowie auch ihren Bau-Etat selbst verwalten können.
Problemanzeige der Teilnehmer: Der Verwaltungsaufwand wird in die Schulen verlagert; diese haben aber dafür weder personelle noch fachliche Kapazitäten.
- Erzielt eine Schule Einnahmen aus Sponsoring, werden auch diese in den Haushalt eingestellt. Der SchuVo entscheidet über die Verwendung sofern es sich nicht um zweckgebunden Zuwendungen handelt.
Kapitalisierung von Lehrerstunden
Zurzeit nur in einigen Modellprojekten (Projekte „EiSchu“ und ProReko) möglich sowie bei Nachmittagsstunden in offenen Ganztagsschulen. Das MK überlegt, dieses Verfahren auf alle Schulen zu übertragen, warnt aber zugleich davor, vor dem Hintergrund der derzeitigen Unterrichtsversorgung auf Lehrerstunden zu verzichten, indem sie kapitalisiert werden.
Rechenschaftspflicht des Schulleiters und Entlastung durch den Schulvorstand
- Die Haushaltsplanung einer Schule findet in Haushaltsstellen statt (bspw. Bürobedarf, Reisekosten) nicht in Einzelpositionen. Die Planung der Einzelpositionen unter den Haushaltsstellen ist Aufgabe des Schulleiters.
- Der Schulleiter ist für die korrekte Verwendung der Mittel rechenschaftspflichtig.
- „Rechenschaftspflicht“ heißt nicht, dass der SchuVo eine Kassenprüfung durchführen soll/muss. Der Schulleiter muss gegenüber dem SchuVo dokumentieren, wie sich Haushaltsansätze und tatsächlich eingesetzten Mittel zueinander verhalten und ggf. Abweichungen begründen/erklären.
- D.h. auch: Der Schulleiter ist verpflichtet, alle haushaltsrelevanten Daten gegenüber dem SchuVo offenzulegen.
- Wenn Haushaltsansätze und tatsächlich eingesetzten Mittel übereinstimmen und Abweichungen plausibel begründet werden können, gibt es für den SchuVo eigentlich keinen Grund, den Schulleiter nicht zu entlasten.
- Wird der Schulleiter dennoch nicht vom SchuVo entlastet, hat der Schulleiter entweder eine echten Fehler gemacht. Das wäre ein Dienstvergehen. Oder er hat zwar alles richtig gemacht aber der SchuVo will ein Signal setzten, weil in der Schule irgendetwas nicht stimmt.
- In jedem Fall würde die Schulaufsicht einschreiten.
Offen bleibt die Frage: Woher wissen Eltern, welche Positionen in einen Haushaltsplan gehören? Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer empfehlen dem MK, Fortbildungen zum Thema „Wie lese ich einen Haushalt“ anzubieten. Nach Auskunft des Rechtsexperten Peter Bräth sei es zwar die Pflicht des Schulleiters, dem SchuVo den Haushalt zu erläutern; dennoch wünschen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine schul(leiter)unabhängige Fortbildung.
Transparenz von Daten und insbesondere von Haushaltszahlen
- Sehr groß war das Interesse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer daran, uneingeschränkten Einblick in die Daten ihrer Schule wie etwa Haushaltszahlen, Evaluationszahlen, Daten aus dem Unterricht etc. zu erhalten. Hier war ein deutliches Misstrauen der Teilnehmenden gegenüber ihren Schulleitungen zu spüren. Die Frage war deshalb: Inwiefern ist der Schulleiter gegenüber dem Schulvorstand zu Transparenz aller Daten verpflichtet? Welche Daten muss er dem SchuVo zugänglich machen, welche nicht?
- Transparenz, so der Rechtsexperte Peter Bräth, sei generell vom Gesetzgeber gewollt. Außer persönlichen Daten und Informationen dürfen Schulleiter alles gegenüber dem SchuVo offenlegen. Insbesondere müssen solche Daten/Informationen transparent gemacht werden, deren Kenntnis notwendig ist, um bestimmte Entscheidungen im SchuVo treffen zu können (§ 38a Abs. 2 NSchG: Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3).
Wie kommen Schulen zu einer besseren Ausstattung und baulichen Verbesserung ihrer Gebäude?
- Die Aufhebung der Schulbaurichtlinien zugunsten von Schulbauempfehlungen
(-handreichung) hat die Entscheidungsspielräume der Schulen erheblich erweitert.
- Die veränderte Gesetzeslage zu Arbeitssicherheit und zu Gesundheitsschutz zwingt die Schulträger, in in diesen Punkten relevante Bereiche zu investieren.
- Über alles andere entscheidet der Schulträger und ist das Ergebnis politischer Verhandlungen auf kommunaler Ebene. Einflussmöglichkeiten bestehen über die politischen Gremien und Mandatsträger.
Weitere Problem, die durch das MK nach und nach gelöst werden
- Die Zulassung / Einrichtung schuleigener Girokonten (s.o. § 32 Abs. 4 NSchG) ist zurzeit noch ungeklärt. Es ist dem MK bekannt, dass es hier an den Schulen Schwierigkeiten gibt, und arbeitet an einer Lösung.
- Das Zusammenspiel von DOPPIK und Kameralistik, wenn Land und Schulträger nach unterschiedlichen Systemen rechnen.
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