(sofern sie nicht in den anderen Kapiteln bearbeitet wurden)
Sind beide Elternteile eines Kindes gleichzeitig in den Schulvorstand wählbar?
Auch wenn ein Ehepaar nur ein Kind an einer Schule hat, können beide Ehepartner sich für die Wahl zum Schulvorstand aufstellen lassen, wenn sie ein gemeinsames Sorgerecht haben, da die Wählbarkeit nicht auf ein Elternteil pro Kind beschränkt ist. Sollten aber beide Ehepartner in den Schulvorstand gewählt werden, so hätten sie in diesem Fall gemäß § 88 Abs. 2 NSchG nur eine Stimme, d.h. es geht den Elternvertreterinnen und -vertreter eine Stimme im Schulvorstand verloren.
Zustandekommen der Tagesordnung
Welches Thema kann / muss auf die Tagesordnung des Schulvorstandes? Wie können Eltern bewirken, dass ein bestimmtes Themen auf die TO kommt? Kann der Schulleiter ablehnen, ein bestimmtes Thema auf die TO zu setzen? Der Schulleiter darf grundsätzlich keine willkürlichen Entscheidungen treffen; dies ist ihm nach dem Beamtenrecht verboten. Insofern darf er auch nicht willkürlich Themen für die TO einer SchuVO-Sitzung ablehnen.
Öffentlichkeit der Sitzungen
Sitzungen des Schulvorstandes sind generell nicht öffentlich (auch nicht schul-öffentlich). Der Schulvorstand kann jedoch weitere Personen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht in den Schulvorstand berufen. Ebenso kann sich der Schulvorstand zu einzelnen Tagesordnungspunkten einzelne fachkundige Gäste zur eigenen Information und Beratung einladen (§ 38b Abs. 8 NSchG).
Ergebnisprotokolle der Sitzungen sind nach der Genehmigung durch den Schulvorstand schulöffentlich soweit sie keine das Persönlichkeitsrecht verletzenden Informationen/Daten/Zitate enthalten.
Abstimmung / Stimmenverhältnisse im SchuVo
Das Gesetz (§ 38b Abs. 7 NSchG) schreibt vor: „Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter“. „Entscheidet“ ist wörtlich zu nehmen; d.h. seine Stimme zählt nicht etwa doppelt! Es empfiehlt sich, die Konfrontation der Partikularinteressen zu vermeiden und eine Lösung anzustreben, die der Schule insgesamt dient. So kann er bspw. einen Antrag ablehnen, um anschließend einen Kompromissvorschlag zu unterbreiten.
Vertretungsregelung
Die Art und Weise der Stellvertretung, ob personengebunden oder nach einer festgelegten Reihenfolge (Liste), ist im Gesetz nicht vorgegeben. Sie kann in der Wahlordnung festgelegt oder von den Gremien selbst bestimmt werden. Das gilt sowohl für die Vertretung etwa im Krankheitsfall (Abwesenheitsvertreter) als auch für Nachrücker, wenn ein Mitglied aus dem SchuVo ausscheidet. Wenn ein Mitglied ausscheidet, rückt ein stellvertretendes Mitglied (personengebunden oder nach der festgelegten Reihenfolge) nach. Für den Rest der Amtszeit wird ein stellvertretendes Mitglied nachgewählt.
VerantwortlichkeitenWerden im SchuVo Beschlüsse gefasst, die nicht rechtmäßig sind, trägt der Schulleiter die Verantwortung.
Wie ist das Verhältnis zwischen Schulvorstand und Steuerungsgruppe?
Die Steuerungsgruppe ist kein Gremium der Schule und hat keine Entscheidungskompetenzen. Sie wird vom Schulleiter, dem Schulvorstand oder der Gesamtkonferenz eingesetzt und arbeitet projektorientiert.
Konferenzordnung
Es wurde die zentrale Konferenzordnung abgeschafft, jedoch nicht die Konferenzen selbst. Die Abschaffung der zentralen Konferenzordnung eröffnet den Konferenzen die Möglichkeit (und Notwendigkeit), sich selbst eine Ordnung zu geben.