Schulleitung - GK - SchuVo: Wer entscheidet was?*

Der/die Schulleiter/in (§ 43):Trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätssicherung und -entwicklung
Der/die Schulleiter/in
- ist Vorgesetzter
- berät die Lehrkräfte im Unterricht
- trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft und -entwicklung
- sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung
- führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte
- vertritt die Schule nach außen
- führt den Vorsitz in GK und SchuVo
- erstellt den jährlichen Plan über die Haushaltsmittel und legt Rechenschaft ab (SchuVo)
- erstellt jährlich den Plan zum Personaleinsatz
- hat Einspruchsrecht
In allen Fällen, in denen nicht eine Konferenz oder der SchuVo zuständig sind, entscheidet der/die Schulleiter/in.
Der Schulvorstand (§. 38a):
Ziel: Qualitätsentwicklung
- Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen (Deregulierung)
- Plan zur Verwendung von Haushaltsmitteln, Entlastung der/s Schulleiters/in
- Zusammenarbeit mit anderen Schulen ( 25)
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4)
- Vorschläge zur Besetzung der Schulleitung und Beförderungsstellen, inkl. Benehmensherstellung (§§ 42, 48, 52)
- Anträge zur Genehmigung besonderer Organisation (§ 12, § 23).
- Stundentafel
- Schulpartnerschaften
- Namensgebung (§ 107)
- Anträge zur Genehmigung von Schulversuchen(§ 22)
- Grundsätze für:
- Tätigkeit päd. Mitarbeiter an GS
- Durchführung von Projektwochen
- Werbung und Sponsoring
- jährliche Überprüfung nach § 32 Abs.3
- Der SchuVo macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und die Schulordnung zur Abstimmung in der Gesamtkonferenz
Gesamtkonferenz (§ 34):
Unterrichts- und Erziehungsarbeit
- Schulprogramm
- Schulordnung
- Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse
- Vorschlag der Schule zur Besetzung einer kollegialen Schulleitung mit zusätzlichen Mitgliedern (§ 44 Abs. 3)
- Grundsätze für:
- Leistungsbewertung und -beurteilung
- Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordination
* Quelle: Landesschulbehörde, Standort Hannover, Dezernat 1
Detailfragen:
Wer ist zuständig für die Anzahl der Klassenarbeiten?
Rechtlich gesehen ist die Gesamtkonferenz zuständig; praktischer wäre es aber, die entsprechende Fachkonferenz erarbeitet einen Vorschlag und lässt ihn vom SchuVo entscheiden.
Inwiefern kann der Schulvorstand über pädagogische Fragen entscheiden?
Im Zusammenhang mit der Erstellung des Schulprogramms.
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