Worüber entscheidet der Schulvorstand?
§ 38a Abs. 3 und 4 NSchG
- Entscheidung über der den Schulen im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit eingeräumten Entscheidungsspielräume (so genannte „Deregulierungsliste RdErl. d. MK v. 9.6.2007, SVBl. S. 241).
Hinweis: Der SchuVo entscheidet über das "Ob". Über das "Wie" und die Durchführung entscheidet das zuständige Gremium.
- Entscheidung über den Plan zur Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
- Entscheidung über Anträge auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23 NSchG).
- Entscheidung über die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1 NSchG).
- Entscheidung über die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4 NSchG).
- Entscheidung über den Vorschlag zur Besetzung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
- Entscheidung über die Abgabe der Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens bei Besetzung der Schulleitungsstelle und ihrer Vertreterinnen bzw. Vertreter.
- Entscheidung über die Ausgestaltung der Stundentafel.
Bsp.: Auswahl der Stundentafel und bestimmter fachlicher Schwerpunkte.
- Entscheidung über Schulpartnerschaften.
- Entscheidung über von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen.
- Entscheidung über Anträge zu Schulversuchen.
- Entscheidung über Grundsätze für
- die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (also deren Einsatz),
- die Durchführung von Projektwochen (z.B. Zeitpunkt & Dauer),
- Werbung und Sponsoring in der Schule,
- die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3 NSchG (Schulvorstand entscheidet über Evaluationsverfahren, Schulleitung über Folgerungen und Verbesserungsmaßnahmen).
- Vorschläge für das Schulprogramm und die Schulordnung (im Benehmen mit der Gesamtkonferenz).
Ergänzende Fragen:
Was bedeutet Rechenschaftspflicht und Entlastung des Schulleiters?
- Die Haushaltsplanung einer Schule findet in Haushaltsstellen statt (bspw. Bürobedarf, Reisekosten) nicht in Einzelpositionen. Die Planung der Einzelpositionen ist Aufgabe des Schulleiters.
- Der Schulleiter ist für die korrekte Verwendung der Mittel gegenüber dem Schulvorstand rechenschaftspflichtig.
- „Rechenschaftspflicht“ heißt nicht, dass der SchuVo eine Kassenprüfung durchführen soll/muss. Der Schulleiter muss gegenüber dem SchuVo dokumentieren, wie sich Haushaltsansätze und tatsächlich eingesetzten Mittel zueinander verhalten und ggf. Abweichungen begründen/erklären.
- D.h. auch: Der Schulleiter ist verpflichtet, alle haushaltsrelevanten Daten gegenüber dem SchuVo offenzulegen.
- Wenn Haushaltsansätze und tatsächlich eingesetzten Mittel übereinstimmen und Abweichungen plausibel begründet werden können, gibt es für den SchuVo eigentlich keinen Grund, den Schulleiter nicht zu entlasten.
- Wird der Schulleiter dennoch nicht vom SchuVo entlastet, hat der Schulleiter entweder eine echten Fehler gemacht. Das wäre ein Dienstvergehen. Oder er hat zwar alles richtig gemacht aber der SchuVo will ein Signal setzten, weil die Fronten derart verhärtet sind, dass eine Zusammenarbeit der Gruppe kaum noch möglich ist.
Inwiefern ist der Schulvorstand für seine Entscheidungen haftbar?
Werden im SchuVo Beschlüsse gefasst, die nicht rechtmäßig sind, trägt der Schulleiter die (alleinige) Verantwortung.
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