Fallbeispiele für Zuständigkeiten und Zusasmmenwirken

§ 38a Abs. 4 Satz 2 NSchG: Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen. Der Begriff "Benehmen / ins Benehmen setzen" heißt: Die GK entscheidet. Sie beschließt entweder den Vorschlag des SchuVO oder einen eigenen Entwurf. Aber: Wie auch immer sich die GK entscheidet: Der SchuVO muss es umsetzen.

Hinweis:
Wenn der SchuVo sich zeitlich nicht in der Lage sieht, ein Schulprogramm zu entwickeln, sollte er eine Steuergruppe einsetzen.

Generell gilt:
Anträge im / an den SchuVo dürfen rechtlich gesehen nur Mitglieder des SchuVo stellen. Da der Personalrat (in welcher Besetzung auch immer) als Institution kein Mitglied ist, darf ei auch keine Anträge stellen. Wenn ein Mitglied des Personalrates jedoch zugleich Mitglied des SchuVO ist, hat es Antragsrecht. --> Will der Personalrat einen Antrag stellen, sollte er sich immer ein SchuVO-Mitglied seines Vertrauens suchen, der den Antrag für ihn einbringt.

Die Fallbeispiele von Gerhard Krohne können Sie +++hier+++ herunterladen.