Im Erlass „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ (Deregulierungserlass) wird geregelt, dass die Schule (der Schuvorstand) bestimmte Erlasse außer Kraft setzen kann, indem sie den Erlass durch eigene Regelungen ersetzt.
Hinweis:
Auch Teile eines Erlasses außer Kraft gesetzt und durch neue Regelungen ersetzt werden.





Es empfiehlt sich, dass die Fachkonferenz zunächst eine alternative Regelung zu dem Erlass, der außer Kraft gesetzt werden soll, entwickelt. Dieser Vorschlag wird dem Schulvorstand vorgestellt. Der SchuVo beschließt darauf hin, den Deregulierungserlass in Anspruch zu nehmen und am Punkt X von der geltenden Regelung abzuweichen.
Den Erlass „Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen“ (Deregulierungserlass) finden Sie +++ hier +++.
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