Die Zusammensetzung des Schulvorstandes
§ 38 a des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gibt Auskunft über die Aufgaben des Schulvorstandes.
Seine wichtigen Aufgaben sind die Entscheidung, ob und welche Freiräume der Eigenverantwortlichen Schule die Schule wahrnimmt, sowie Entscheidung über den Haushaltsplan sowie die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Im Einzelnen:
zu a.:
Die Schule, so der Grundgedanke der Eigenverantwortlichen Schule, ist in der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung eigenverantwortlich. Sie gibt sich ein Schulprogramm, überprüft und bewertet jährlich den Erfolg ihrer Arbeit (Evaluation) und bewirtschaftet ein eigenes Budget (§ 32 NSchG). Mit dieser Eigenverantwortung muss die Schule umgehen.
In seinem Erlass "Übertragung erweiterter Entscheidungsspielräume an Eigenverantwortliche Schulen" (auch "Deregulierungserlass" genannt) hat das Ministerium der Schule die Möglichkeit zu geben, weitere Bereiche eigenverantwortlich zu regeln. Der Schulvorstand entscheidet, ob und in welchem Umfang sie die Entscheidungsspielräume nutzt. Näheres unter dem Stichwort "Deregulierung" ![]()
zu b.:
Jede Schule verfügt über einen bestimmten Geldbetrag im Jahr, den sie nach eigenem Ermessen ausgeben kann. Die Höhe dieses Betrags ist von Schule zu Schule sehr unterschiedlich und hängt davon ab, ob die Schule bugetiert ist. Der verfügbare Betrag wird in einem Haushalt verplant. Hier wird festgeschrieben, welche Mittel beispielsweise für Klassenfahrten/Dienstreisen und für Fortbildungen verwendet werden sollen. Der Schulvorstand entscheidet darüber, wie die Mittel auf die verschiedenen Haushaltspositionen verteilt werden. Der Schulleiter ist dafür verantwortlich, dass die Mittel dem Haushaltsplan entsprechend verwendet werden. Er ist dem Schulvorstand darüber rechenschaftspflichtig. Wenn die Mittel planmäßig verwendet wurden entlastet der Schulvorstand den Schulleiter.
Die Schüler haben selbstverständlich das Recht, mit entsprechenden Anträgen die Mittelverteilung bei der Haushaltsplanung zu beeinflussen.![]()
zu f. und g.:
Wenn es darum geht, wer Schulleiterin oder Schulleiter wird, hat der Schulvorstand ein Vorschlagsrecht. Können sich Schulträger, Schule und Schulbehörde nicht einigen, entscheidet die Schulbehörde, wer Schulleiter/in wird (§ 38 a Abs. 3 und § 45 NSchG).![]()
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