Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung (§ 32 Abs. 1 NSchG). Dazu gehören:
§ 38 a des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gibt Auskunft über die Aufgaben des Schulvorstandes. Seine wichtigen Aufgaben sind die Entscheidung, ob und welche Freiräume der eigenverantwortlichen Schule die Schule wahrnimmt, sowie Entscheidung über den Haushaltsplan sowie die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
Im Einzelnen:
Wenn es darum geht, wer Schulleiterin oder Schulleiter wird, hat der Schulvorstand ein Vorschlagsrecht. Können sich Schulträger, Schule und Schulbehörde nicht einigen, entscheidet die Schulbehörde, wer Schulleiter/in wird. (§ 38 a Abs. 3 und § 45 NSchG)
Der Schulvorstand setzt sich zusammen aus:
Die Anzahl der (stimmberechtigten) Mitglieder ist von der Größe der Schule abhängig (§38 b NSchG).
| Bis 20 Lehrkräfte* | 8 Mitglieder (d.h. 4 Lehrer, 2 Eltern, 2 Schüler) |
| 21 bis 50 Lehrkräfte* | 12 Mitglieder (d.h. 6 Lehrer, 3 Eltern, 3 Schüler) |
| über 50 Lehrkräfte* | 16 Mitglieder (d.h. 8 Lehrer, 4 Eltern, 4 Schüler) |
* Es werden nicht die Lehrer einer Schule gezählt, sondern in vollen Stellen gerechnet.
Mit beratender Stimme gehören außerdem zum Schulvorstand:
Sonderfälle:
Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vom Schülerrat (§ 94 b Abs. 6 NSchG) in den Schulvorstand gewählt. Auf Beschluss einer besonderen Ordnung des Schülerrates können die Schülerinnen und Schüler für den Schulvorstand auch unmittelbar durch alle Schülerinnen und Schüler der Schule gewählt werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 NSchG).
Bei den Eltern entscheidet bzw. wählt der Schulelternrat (§ 94 b Abs. 6 NSchG)
Passives Wahlrecht haben alle Schülerinnen und Schüler (nicht nur die Klassensprecher).
Schülerinnen und Schüler werden für 1 Jahr in den Schulvorstand gewählt (§ 38 b Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 NSchG), Lehrkräfte für 2 Jahre (§ 38 b Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 NSchG) und Eltern ebenfalls für 2 Jahre (§38 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 NSchG)
Nach § 38 b Abs. 6 Satz 2 NSchG haben die Schülerinnen und Schüler, die im Schulvorstand sitzen, Vertreter/innen. Die Stellvertretung kann eine persönliche Vertretung sein oder eine Vertretung nach Liste.
Der Schulvorstand wird vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin geleitet (§ 43 NSchG)
Bei Abwesenheit der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt der/die stellvertretende Schulleiter/in die Leitung der Sitzung; ansonsten gibt es keine weiteren Delegationsmöglichkeiten.
Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Schuleiter/in (§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG)
Wenn schnell eine Entscheidung getroffen werden muss, aber keine Zeit mehr für die Einberufung z.B. einer Gesamtkonferenz bleibt, entscheidet Die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zuständige Konferenz bzw. der Schulvorstand muss von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachher darüber informiert werden. (§ 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG)
Ihr dürft Euch nicht an der Sitzung beteiligen, wenn Ihr selbst persönlich betroffen seid oder Eure Angehörigen persönlich betroffen sind (§ 41 NSchG).
Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich.
Ihr dürft aus den Sitzungen nichts weitererzählen über persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schüler/innen. Ihr dürft keine Personalangelegenheiten nach außen tragen. Darüber hinaus können Konferenzen und Ausschüsse die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären (§ 41 NSchG).
Im Schulprogramm legt die Schule die Grundsätze fest, nach denen sie den Bildungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm muss darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen. Der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld ist in dem Schulprogramm und in der Unterrichtsorganisation Rechnung zu tragen. (§ 32 Abs. 2 NSchG)
Der Schulvorstand ist an der Entwicklung über das Schulprogramm beteiligt (§ 38 a Abs. 4 NSchG). Was passiert, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können?
Die Gesamtkonferenz entscheidet über das Schulprogramm (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 NSchG) .
Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstands abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
Soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, entscheidet die Gesamtkonferenz nach § 34 Abs. 2 NSchG über:
§ 43 NSchG klärt die Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters:
Diesen Text könnt Ihr +++ hier +++ als pdf-Datei herunterladen