Fakten im Überblick

Eigenverantwortliche Schule

Die Schule ist im Rahmen der staatlichen Verantwortung und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften eigenverantwortlich in Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, in der Erziehung sowie in ihrer Leitung, Organisation und Verwaltung (§ 32 Abs. 1 NSchG). Dazu gehören:

Aufgaben des Schulvorstandes

§ 38 a des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) gibt Auskunft über die Aufgaben des Schulvorstandes. Seine wichtigen Aufgaben sind die Entscheidung, ob und welche Freiräume der eigenverantwortlichen Schule die Schule wahrnimmt, sowie Entscheidung über den Haushaltsplan sowie die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

Im Einzelnen:

  1. Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit vom MK eingeräumten Entscheidungsspielräume
  2. Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters
  3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23)
  4. Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1)
  5. Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4)
  6. orschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stellen der Schulleiterin oder des Schulleiters, der stv. Schulleiterin oder des stv. Schulleiters sowie anderer Beförderungsstellen
  7. Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters und deren oder dessen Stellvertretung (§ 45 Abs. 2 Satz , § 48 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 3)
  8. Ausgestaltung der Stundentafel
  9. Schulpartnerschaften
  10. Mitentscheidung bei der Namensgebung
  11. Anträge auf Genehmigung von Schulversuchen
  12. Grundsätze für die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiter/innen an Grundschulen
  13. Grundsätze für die Durchführung von Projektwochen
  14. Grundsätze für Werbung und Sponsoring
  15. Grundsätze über die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule
  16. Erstellung eines Vorschlages für das Schulprogramm
  17. Erstellung eines Vorschlages für die Schulordnung

Wenn es darum geht, wer Schulleiterin oder Schulleiter wird, hat der Schulvorstand ein Vorschlagsrecht. Können sich Schulträger, Schule und Schulbehörde nicht einigen, entscheidet die Schulbehörde, wer Schulleiter/in wird. (§ 38 a Abs. 3 und § 45 NSchG)

Zusammensetzung und Mitgliedschaft im Schulvorstand

Der Schulvorstand setzt sich zusammen aus:

Die Anzahl der (stimmberechtigten) Mitglieder ist von der Größe der Schule abhängig (§38 b NSchG).

Bis 20 Lehrkräfte* 8 Mitglieder (d.h. 4 Lehrer, 2 Eltern, 2 Schüler)
21 bis 50 Lehrkräfte* 12 Mitglieder  (d.h. 6 Lehrer, 3 Eltern, 3 Schüler)
über 50 Lehrkräfte* 16 Mitglieder  (d.h. 8 Lehrer, 4 Eltern, 4 Schüler)

* Es werden nicht die Lehrer einer Schule gezählt, sondern in vollen Stellen gerechnet.

Mit beratender Stimme gehören außerdem zum Schulvorstand:

Sonderfälle:

Wahlen und Dauer der Amtszeit

Die Schülerinnen und Schüler werden in der Regel vom Schülerrat (§ 94 b Abs. 6 NSchG) in den Schulvorstand gewählt. Auf Beschluss einer besonderen Ordnung des Schülerrates können die Schülerinnen und Schüler für den Schulvorstand auch unmittelbar durch alle Schülerinnen und Schüler der Schule gewählt werden (§ 78 Abs. 2 Nr. 1 NSchG).

Bei den Eltern entscheidet bzw. wählt der Schulelternrat (§ 94 b Abs. 6 NSchG)

Passives Wahlrecht haben alle Schülerinnen und Schüler (nicht nur die Klassensprecher).

Schülerinnen und Schüler werden für 1 Jahr in den Schulvorstand gewählt (§ 38 b Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 NSchG), Lehrkräfte für 2 Jahre (§ 38 b Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 NSchG) und Eltern ebenfalls für 2 Jahre (§38 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 91 Abs. 1 NSchG)

Vertretung

Nach § 38 b Abs. 6 Satz 2 NSchG haben die Schülerinnen und Schüler, die im Schulvorstand sitzen, Vertreter/innen. Die Stellvertretung kann eine persönliche Vertretung sein oder eine Vertretung nach Liste.

Leitung des Schulvorstandes

Der Schulvorstand wird vom Schulleiter bzw. der Schulleiterin geleitet (§ 43 NSchG)

Bei Abwesenheit der Schulleiterin/des Schulleiters übernimmt der/die stellvertretende Schulleiter/in die Leitung der Sitzung; ansonsten gibt es keine weiteren Delegationsmöglichkeiten.

Entscheidungen im Schulvorstand

Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Schuleiter/in (§ 38 b Abs. 7 Satz 2 NSchG)

Wenn schnell eine Entscheidung getroffen werden muss, aber keine Zeit mehr für die Einberufung z.B. einer Gesamtkonferenz bleibt, entscheidet Die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zuständige Konferenz bzw. der Schulvorstand muss von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachher darüber informiert werden. (§ 43 Abs. 3 Satz 2 NSchG)

Ihr dürft Euch nicht an der Sitzung beteiligen, wenn Ihr selbst persönlich betroffen seid oder Eure Angehörigen persönlich betroffen sind (§ 41 NSchG).

Öffentlichkeit und Vertraulichkeit der Sitzungen

Der Schulvorstand tagt nicht öffentlich.

Ihr dürft aus den Sitzungen nichts weitererzählen über persönliche Angelegenheiten von Lehrkräften, Erziehungsberechtigten, Schüler/innen. Ihr dürft keine Personalangelegenheiten nach außen tragen. Darüber hinaus können Konferenzen und Ausschüsse die Beratung einzelner Angelegenheiten für vertraulich erklären (§ 41 NSchG).

Das Schulprogramm

Im Schulprogramm legt die Schule die Grundsätze fest, nach denen sie den Bildungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm muss darüber Auskunft geben, welches Leitbild und welche Entwicklungsziele die pädagogische Arbeit und die sonstigen Tätigkeiten der Schule bestimmen. Der Zusammensetzung der Schülerschaft und dem regionalen Umfeld ist in dem Schulprogramm und in der Unterrichtsorganisation Rechnung zu tragen. (§ 32 Abs. 2 NSchG)

Der Schulvorstand ist an der Entwicklung über das Schulprogramm beteiligt  (§ 38 a Abs. 4 NSchG). Was passiert, wenn sich die Beteiligten nicht einigen können?

Die Gesamtkonferenz entscheidet über das Schulprogramm (§ 34 Abs. 2 Nr. 1 NSchG) .

Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstands abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

Aufgaben hat die Gesamtkonferenz

Soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, entscheidet die Gesamtkonferenz nach § 34 Abs. 2 NSchG über:

Rechte und Aufgaben die Schulleitung

§ 43 NSchG klärt die Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters:

  1. Gesamtverantwortung für die Schule,
  2. Gesamtverantwortung für die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung,
  3. Vorgesetzte oder Vorgesetzter für alle, die an der Schule arbeiten,
  4. sorgt für die Einhaltung aller Vorschriften,
  5. entscheidet in Eilfällen,
  6. führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte,
  7. vertritt die Schule nach außen,
  8. Vorsitz in Gesamtkonferenz und Schulvorstand,
  9. Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans,
  10. Aufstellung eines Planes über den Personaleinsatz.

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