Handlungssicherheit in Rechtsfragen
Die Dokumentation des Themas "Handlungssicherheit in Rechtsfragen" erfolgt in drei Teilen:
- Die Eigenverantwortliche Schule;
- Fragen und Antworten rund um die Organisation des Schulvorstandes (Zusammensetzung, Wahlen, Vertretung etc.);
- a. Worüber entscheidet der Schulvorstand?
b. Fallbeispiele für Zuständigkeiten und Zusammenwirken der Gremien (von G. Krohne)
Die Dokumentation des Themas "Handlungssicherheit in Rechtsfragen" basiert auf dem Referat von Gerald Nolte. Die Präsentation können Sie als pdf-Datei +++hier+++ herunterladen.
II. Die Organisation des Schulvorstandes
In welchen Schulen ist ein Schulvorstand zu wählen?
- In jeder öffentlichen Schule
- Ausnahme: ReKo-Schulen (Beibehaltung der Gremienstruktur bis 2010 - § 181 NSchG)
- Weitere Ausnahme: Hat eine Schule weniger als vier Vollzeitlehrereinheiten, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstandes wahr. In diesen Fällen ist die Wahl eines Schulvorstandes unzulässig.
Wie ist der Schulvorstand zusammengesetzt?
- Bis 20 Lehrkräfte: 8 Mitglieder
21-50 Lehrkräfte: 12 Mitglieder
50 und mehr: 16 Mitglieder
- Bei Veränderung des Personalbestandes: Bei Verkleinerung bleibt der Schulvorstand bestehen; bei Vergrößerung müssen weitere SchuVo-Mitglieder nachgewählt werden.
- Schulvorstand max.16 stimmberechtigte Mitglieder:
- Lehrkräfte (einschließlich Schulleiter/in) 50%
-- max. 8 stimmberechtigte Mitglieder
- Schüler 25% -- max. 4 stimmberechtigte Mitglieder
- Eltern 25 % -- max. 4 stimmberechtigte Mitglieder
- Anmerkung:
Wenn sich keine oder zu wenig Lehrkräfte/Eltern/Schüler finden, die bereit sind, sich in den SchuVo wählen zu lassen, bleiben die Mandate vakant. Niemand ist verpflichtet, sich wählen zu lassen.
- Ausnahme:
Wenn mindestens 50 % der Schülerinnen oder Schüler volljährig sind, besteht der Schulvorstand aus 50 % Schülervertreterinnen und Schülervertretern.
Der Schulvorstand kann aber auch beschließen, dass auch Erziehungsberechtigte (anstelle der Schülerinnen und Schüler Zahl verringert sich entsprechend) dem Schulvorstand angehören (max. 25% der Gesamtmitglieder).
- Weitere Ausnahme:
An Grund- und Förderschulen (nur Primarbereich) sind keine Schülerinnen und Schüler in den Schulvorstand zu wählen. Der Schulvorstand setzt sich zur Hälfte aus Lehrkräften und zur Hälfte aus Erziehungsberechtigten zusammen.
- Anmerkung:
An zusammengefassten Systemen (Primar- und SEK I-Bereich) setzt sich der Schulvorstand aus der Hälfte Lehrkräfte, einem Viertel Erziehungsberechtigte und einem Viertel Schülerinnen und Schüler zusammen. In diesem Fall sind auch die Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 1 bis 4 in den Schulvorstand wählbar.
Wer führt den Vorsitz?
- Der/sie Schulleiter/in (§ 38 b Abs. 7 NSchG; § 43 Abs. 4 Nr. 2 NSchG). Die Mitgliedschaft ist an das Amt und damit an den/die Amtsträger/in gebunden.
- Der Vorsitz darf grundsätzlich nur im Vertretungsfall abgegeben werden.
- Anmerkung/Vorschlag:
Steht die Entlastung des Schulleiters auf der Tagesordnung, sollte der Schulleiter den Vertretungsfall in Anspruch nehmen. Der Schulvorstand sollte dann zu diesem Tagesordnungspunkt den Schulleiter als Gast in die Sitzung laden.
- Anmerkung/Vorschlag:
Der Schulvorstand sollte beschließen, dass der/die Con-Rektor/in als ständiges beratendes Mitglied (ohne Stimme) an den Sitzungen teilnimmt.
Hat der Schulvorstand weitere Mitglieder?
- Beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können berufen werden.
- Gäste können zur Information oder Beratung zu einzelnen TOP`s eingeladen werden.
- Sitzungen sind nicht öffentlich.
Wie ist der Schulträger beteiligt?
Der Schulträger wird zu allen Sitzungen eingeladen, erhält alle Sitzungsunterlagen und kann mit beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teilnehmen (§ 38 c Abs. 1 NSchG).
Von wem werden die Mitglieder gewählt?
- Lehrkräfte (2 Jahre): Von den Mitgliedern der Gesamtkonferenz
- Eltern (2 Jahre): Vom Schulelternrat
- Schülerinnen und Schüler (1 Jahr): Vom Schülerrat (Hinweis: Verlängerung auf 2 Jahre ist geplant)
Sind Referendare für den Schulvorstand wahlberechtigt und wählbar?
- Referendare sind gemäß § 38 b Abs. 6 Nr. 3 NSchG i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe d NSchG wahlberechtigt.
- Referendare zählen aber nicht zu den Lehrkräften und sind daher nicht in den Schulvorstand wählbar.
Welche pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für den Schulvorstand wahlberechtigt und wählbar?
- Wahlberechtigt für den Schulvorstand sind gemäß § 38 b Abs. 6 Nr. 3 NSchG alle Mitglieder der Gesamtkonferenz (also nicht die nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter).
- Gemäß § 38 b Abs. 5 NSchG sind alle Lehrkräfte und pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Schulvorstand wählbar, unabhängig von der Haupt- oder Nebenberuflichkeit.
Das Organigramm der Schule
Zur Vergrößerung bitte auf das Organigramm klicken
Was passiert, wenn eine Schule keinen Schülerrat hat?
- Die Sitze der Schülerinnen und Schüler bleiben frei!
- Die Schule soll die Schülerinnen und Schüler bei der Bildung eines Schüler-rates unterstützen, z.B. durch eine SV-Lehrkraft (§ 80 Abs. 6 NSchG).
Wie wird gewählt?
- Nach allgemeinen demokratischen Grundsätzen als Persönlichkeitswahl
- Für die Schülervertreterinnen und Schülervertreter gelten die Grundsätze der Schülerwahlordnung nach § 38 b Abs. 6 Satz 3 NSchG.
Finden nach dem Ausscheiden von Mitgliedern Nachwahlen statt?
- Nein! Ein stellvertretendes Mitglied rückt nach.
- Ein stellvertretendes Mitglied wird nachgewählt.
Wann ist der Schulvorstand beschlussfähig?
- Wenn zur Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde.
- Die Beschlussfähigkeit ist nicht abhängig von der Anwesenheit der Mitglieder.
- Der Vorstand kann sich auf eine Verlegung der Sitzung verständigen.
- Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Schulleitung den Ausschlag.
Gilt die Konferenzordnung auch für den Schulvorstand?
- Nein. Konferenzordnung ist nicht mehr in Kraft.
- Schulvorstand kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
Dürfen Sitzungsprotokolle veröffentlicht werden?
- Ergebnisprotokolle ja, wenn keine vertraulichen Informationen enthalten sind (siehe auch § 41 Abs. 2 NSchG personenbezogene Daten).
- Einzelne Punkte können als vertraulich gekennzeichnet werden.
- Verlaufsprotokolle nicht zulässig!
Können Schulvorstandsmitglieder die Einberufung einer Sitzung verlangen?
- Die Mitglieder können den Bedarf einer Sitzung anzeigen.
- Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Notwendigkeit einer Einberufung.
Wie oft tagt der Schulvorstand?
- Die Tagungsfrequenz ist abhängig von den im Schulvorstand anstehenden Beratungen und Entscheidungen.
- Empfehlung:
Festlegung in einer Geschäftsordnung.