Schulleitung - GK - SchuVo: Wer entscheidet was?*

Der/die Schulleiter/in (§ 43):Trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und deren Qualitätssicherung und -entwicklung
Der/die Schulleiter/in
- ist Vorgesetzter
- berät die Lehrkräfte im Unterricht
- trifft Maßnahmen zur Personalwirtschaft und -entwicklung
- sorgt für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung
- führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte
- vertritt die Schule nach außen
- führt den Vorsitz in GK und SchuVo
- erstellt den jährlichen Plan über die Haushaltsmittel und legt Rechenschaft ab (SchuVo)
- erstellt jährlich den Plan zum Personaleinsatz
- hat Einspruchsrecht
In allen Fällen, in denen nicht eine Konferenz oder der SchuVo zuständig sind, entscheidet der/die Schulleiter/in.
Der Schulvorstand (§. 38a):
Ziel: Qualitätsentwicklung
- Inanspruchnahme von Entscheidungsspielräumen (Deregulierung)
- Plan zur Verwendung von Haushaltsmitteln, Entlastung der/s Schulleiters/in
- Zusammenarbeit mit anderen Schulen ( 25)
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4)
- Vorschläge zur Besetzung der Schulleitung und Beförderungsstellen, inkl. Benehmensherstellung (§§ 42, 48, 52)
- Anträge zur Genehmigung besonderer Organisation (§ 12, § 23).
- Stundentafel
- Schulpartnerschaften
- Namensgebung (§ 107)
- Anträge zur Genehmigung von Schulversuchen(§ 22)
- Grundsätze für:
- Tätigkeit päd. Mitarbeiter an GS
- Durchführung von Projektwochen
- Werbung und Sponsoring
- jährliche Überprüfung nach § 32 Abs.3
- Der SchuVo macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und die Schulordnung zur Abstimmung in der Gesamtkonferenz
Gesamtkonferenz (§ 34):
Unterrichts- und Erziehungsarbeit
- Schulprogramm
- Schulordnung
- Geschäfts- und Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse
- Vorschlag der Schule zur Besetzung einer kollegialen Schulleitung mit zusätzlichen Mitgliedern (§ 44 Abs. 3)
- Grundsätze für:
- Leistungsbewertung und -beurteilung
- Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordination
* Quelle: Landesschulbehörde, Standort Hannover, Dezernat 1
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