Budgetierung und (schuleigener) Haushalt

Rechtliche Grundlagen zum (schuleigenen) Haushalt

§ 32 Abs. 4 NSchG (Eigenverantwortung der Schule)
1Die Schule bewirtschaftet ein Budget aus Landesmitteln nach näherer Bestimmung im Haushaltsplan des Landes. 2Sie kann nach näherer Bestimmung des Kultusministeriums, die der Zustimmung des Finanzministeriums bedarf, Girokonten führen; dabei können Ausnahmen von den Vorschriften über Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§ 70 bis 72, 75 bis 80 der Landeshaushaltsordnung) zugelassen werden.

§ 38a Abs. 3, Satz 2 NSchG (Aufgaben des Schulvorstandes)
Der Schulvorstand entscheidet über [...]
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 43 Abs. 4, Satz 3 NSchG (Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte; sie oder er hat dabei insbesondere [...]
3. jährlich einen Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel zu erstellen, die Budgets (§ 32 Abs. 4 und § 111 Abs. 1) zu bewirtschaften und über die Verwendung der Haushaltsmittel gegenüber dem Schulvorstand Rechnung zu legen.


Rechtliche Grundlagen zur Budgetierung

§ 108 Ab. 1 Satz 1 NSchG (Schulanlagen und Ausstattung der Schule)
Die Schulträger haben die erforderlichen Schulanlagen zu errichten, mit der
notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.

§ 111 Abs. 1 NSchG (Übertragung von Rechten des Schulträgers auf die Schule)
1Der Schulträger soll seinen Schulen Mittel zur eigenen Bewirtschaftung zuweisen. 2Soweit diese unmittelbar pädagogischen Zwecken dienen, sollen sie für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden.

§ 112 NSchG (Personalkosten)
1. Das Land trägt die persönlichen Kosten für die Lehrkräfte, die Schulassistentinnen und Schulassistenten, die pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Betreuungspersonal an öffentlichen Schulen [...]
2. 1Zu den persönlichen Kosten gehören die Personalausgaben im Sinne des Landeshaushaltsrechts und die Reisekosten.

§ 113 Abs. 1 NSchG (Sachkosten)
1Die Schulträger tragen die sächlichen Kosten der öffentlichen Schulen. 2Dazu gehören auch die persönlichen Kosten, die nicht nach § 112 das Land trägt.

Haushaltsplan und Entlastung der Schulleitung

Gerhard Krohne rät zu folgendem Vorgehen:

Budget aus Landesmitteln

Budgetierung der Mittel des Schulträgers am Beispiel Neustadt a. Rbge.

Johannes Faber, Fachdienst Schulen und Bibliothek der Stadt Neustadt a. Rbge., erläutert am Beispiel der Neustädter Schulen, welche Möglichkeiten bestehen, die Schulen auch in die finanzielle Eigenverantwortung zu entlassen.  Hier wird die Budgetierung in unterschiedlichen Stufen durchgeführt:

Stufe 1: Unterrichtsbezogene Kosten
Stufe 2: Stufe 1 plus
- Innere Unterhaltung d. baulichen Anlagen
- Bewirtschaftungskosten (teilweise)
Stufe 3: Stufen 1 und 2 plus
- Äußere Bauunterhaltung
- Unterhaltung der Außenanlagen
- Innere Verrechnung
Stufe 4: Stufen 1 bis 3 plus
- Personalkosten
Stufe 5: Stufen 1 - 4 plus
- Unterhaltung Sportgerät
- Versicherungen

Zurzeit seien die Schulen bis einschließlich Stufe 3 budgetiert. Weitere Informationen und Details entnehmen Sie bitte den „Richtlinien über die Durchführung der Budgetierung an den Schulen in der Trägerschaft der Stadt Neustadt am Rübenberge“ sowie der „Information der Schulvorstände über die Finanzierung der Schulbudgets“, die als pdf-Dateien zur Verfügung stehen.

Hinweis:
Die „Budgets“ der Neustädter Schulen sind nicht als ein großer „Topf“ zu verstehen, in dem eine offene Querverrechnung aller Mittel möglich wäre. Es handelt sich vielmehr um Ausschnitte des kommunalen Haushalts, die von den Schulen verwaltet werden, und in denen die selben Deckungskreise gelten wie im kommunalen Haushalt. Dabei ist insbesondere auch auf die Trennung von Verwaltungs- und Vermögenshaushalt zu achten.


Diskussion zum Thema Budgetierung

In der folgenden Diskussion stand vor allem die Fragen im Mittelpunkt, wie die Schulen mit dem enormen Verwaltungsmehraufwand ohne zusätzliche personelle und fachliche Verwaltungskapazitäten zurecht kommen. Insbesondere die Unterhaltung der baulichen Anlagen (innere, äußere) seien für kleinere Schulen nur zu leisten, wenn der Schulleiter komplett vom Unterricht freigestellt würde. Für die Buchhaltung sei eine zusätzliche Kraft notwendig.

Abgesehen vom personellen Problem sehen sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch fachlich nicht fit genug, um Ausschreibungen nach VOL vorzunehmen, Angebote zu prüfen etc.

Der Workshop empfiehlt dem MK und den Trägern, dringend, Fortbildungen zum kommunalen Haushaltsrecht anzubieten!

Weitere Fragen und Antworten

Stichwort „Übertragbarkeit von Mitteln“
In Neustadt können nicht verwendeten Haushaltsmittel zu zwei Dritteln ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden; ein Drittel fällt an die Kommune zurück.

Stichwort „Unterhaltung der baulichen Anlagen“
In Goslar beispielsweise gibt es für alle Schulen eine Firma für Gebäudemanagement, die sich um die bauliche Unterhaltung der Schulen und Außenanlagen kümmert. Der Etat der Firma speist sich aus den Budgets der Schulen. Das ermöglicht für größere Anschaffungen oder Baumaßnahmen Rücklagen anzusparen und ermöglicht damit die langfristige Planung ebendieser Anschaffungen oder Baumaßnahmen.

Stichwort „Schuleigene Girokonten“
Die Zulassung / Einrichtung schuleigener Girokonten (s.o. § 32 Abs. 4 NSchG) ist zurzeit noch ungeklärt. Es ist dem MK bekannt, dass es hier an den Schulen Schwierigkeiten gibt, und arbeitet an einer Lösung.